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V1-News  WarnerBros. und JKR legen Berufung ein
20.08.2002 um 13:54 Uhr von Schattenfell
Phantastik.de berichtete heute, dass JKR zusammen mit WarnerBros. gegen das Urteil des Gerichts Berufung eingelegt haben. Ein Verlag an der Ruhr hatte den Prozess gegen Rowling gewonnen, die nicht wollte das Harry in einem Schulbuch derart vermarktet wird. Aber lest selbst:

Warner Bros. und die Autorin der "Harry-Potter"-Romane, J. K. Rowling, legen Berufung ein gegen Urteil des Landgerichts Berlin. J. K. Rowling und Warner Bros. haben am Montag gemeinsam Berufung beim Kammergericht gegen das unerwartete Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.07.02 eingelegt. Das Landgericht hatte eine zunaechst einschraenkungslos gewaehrte Einstweilige Verfuegung gegen den Verlag an der Ruhr aufgehoben, mit der Buecher ueber "Harry Potter", die ohne Erlaubnis in einer sogenannten "Literatur-Kartei" veroeffentlicht worden waren, verboten wurden. Prof. Dr. Wilhelm Nordemann aus der Anwaltssozietaet Boehmert & Boehmert, die sowohl Frau Rowling als auch Warner Bros. in diesem Verfahren vertritt, sagte hierzu: "Das Verfahren betrifft eine unerlaubte Aneignung und Ausbeutung des geistigen Eigentums unserer Mandanten. Der Sachverhalt ist relativ einfach: Der Verlag hat eine Reihe von Buechern ueber die Harry-Potter-Romane ohne Lizenz herausgegeben. Er hat dann versucht, diese Situation sowohl durch die Medien als auch im Gerichtsverfahren dadurch zu retten, daß er unterstellte, seine Buecher waeren reine Schulbuecher, und versuchte, sich hinter dem Privileg der freien Benutzung (Par. 24 UrhG) und der gesetzlichen Ausnahme fuer die Veroeffentlichung von Schulbuechern zu verstecken (Par. 46 UrhG). Tatsaechlich waren seine Buecher jedoch vornehmlich Merchandisingartikel, in denen sogenannte "character-cards", Kreuzwortraetsel, Frage- und Antwortspiele oder Zeichnungen zum Ausmalen enthalten waren, um nur einige Kritikpunkte zu nennen. Weil die Buecher die Geschichten rund um Harry Potter verwenden, ohne auch nur irgendeine Interpretation oder Analyse vorzunehmen, sind sie aber nicht als freie Benutzung im Sinne von Par. 24 UrhG anzusehen. Ausserdem koennen sie nicht unter die Ausnahmevorschrift des Par. 46 UrhG eingeordnet werden, weil diese nur fuer Sammlungen von Werken gilt und nicht fuer Buecher, die sich nur mit einem oder mehreren Werken von einem einzelnen Autor befassen. Fuer Buecher dieser Art haette der Verlag um die Erlaubnis der Rechtsinhaber nachsuchen muessen. Das erwarten auch die Verbraucher, also die Millionen von Harry-Potter-Fans; sie verlassen sich darauf, legale Produkte zu erhalten. Frau Rowling, die durch ihre Agenten und Verleger vertreten wird, hat Schulbuchlizenzen an viele deutsche und auslaendische Schulbuchverleger erteilt; alle diese Verleger halten sich an die Bedingungen des deutschen Urheberrechts, die es fuer diese Fälle gibt. Die Unterstellung des Verlages an der Ruhr, die das Landgericht offenbar hingenommen hat, dass sowohl Warner Bros. als auch J. K. Rowling verhindern, dass Kinder in der Schule sich mit Harry Potter beschäftigen, liegt daher neben der Sache. Im Gegenteil - es geht lediglich darum, Rechtsverletzungen zu verhindern und geistigem Diebstahl unter dem Deckmantel eines "Schulbuches" entgegenzutreten."
(Quelle: WarnerBros.)
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